Wieviel medizinische Fachkenntnis schuldet der Hausnotruf?

Ein Hausnotruf scheint für viele ältere Menschen, die sich noch nicht für pflegebedürftig halten, aber schon Angst vor Situationen haben, in denen sie schnell Hilfe brauchen, eine sichere Lösung zu sein. Tatsächlich handelt es sich streng genommen aber lediglich um eine schnell herzustellende Telefonverbindung zur Zentrale des Anbieters. Dort wird dann die Entscheidung getroffen, ob Hilfe geschickt wird und wie diese Hilfe aussehen soll.
In einem Rechtsfall, den der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 92/16 in Bearbeitung hatte, haben die ranghöchsten deutschen Zivilrichter am 11.05.2017 eine Entscheidung getroffen. Das Kammergericht Berlin, das als Berufungsgericht die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Angehörigen eines Notrufkunden abgewiesen hatte, muss in der Sache neu entscheiden. Der Bundesgerichtshof sieht den Notrufanbieter als verantwortlich dafür an, zu erkennen, welche Maßnahme nach Eingang eines Notrufs eingeleitet werden muss. Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter, der den Notruf angenommen hatte, lediglich zwei Sicherheitskräfte ohne nähere medizinische Ausbildung zum Notrufort geschickt. Betätigt hatte den Notruf ein 78jähriger. Inhaltlich war der Notruf nicht zu verstehen, er bestand hauptsächlich aus stöhnenden Geräuschen.

Wer beurteilt medizinische Notwendigkeiten?

Wenige Tage später wurde ein nicht akuter Schlaganfall festgestellt, der eine einseitige Lähmung und eine Sprachstörung bei dem betroffenen Patienten zur Folge hatte. Gestritten wird nun darum, ob dem Kläger, der inzwischen verstorben ist und deshalb von seinen Erben vertreten wird, durch rechtzeitige medizinisch fundierte Hilfeleistung die Lähmung und die Sprachstörung hätten erspart werden können.

Um einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Notrufdienstes und den Schlaganfallfolgen beim Kläger darzulegen, muss bewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Notrufs ein akuter Schlaganfall vorlag. In einem solchen Fall wäre die Wahrscheinlichkeit, Folgen wie Lähmungen und Sprachstörungen zu vermeiden, bei sofortiger sachkundiger Behandlung groß gewesen. Wesentliche Frage dabei ist, wen die Beweislast trifft. Die Richter am Bundesgerichtshof vertreten die Ansicht, dass sich aus dem Vertrag über einen Hausnotruf eine besondere Verantwortlichkeit des Bereitstellers ergibt, die, wie die Verantwortlichkeit eines Arztes für grobe Kunstfehler, eine Beweislastumkehr rechtfertigt.

Grundsätzlich müsste nämlich der Kläger den Zusammenhang zwischen unzureichender Hilfeleistung und Schlaganfallfolgen beweisen, was ihm aufgrund mangelnder medizinischer Kenntnisse schwer fallen wird. Muss der Notrufanbieter beweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich für die gesundheitlichen Folgen war, sind die Klageaussichten besser.

 

Bildquelle: © Libify Technologies GmbH

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