Welche Vorrausetzungen und Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad in Deutschland und wird Menschen zugesprochen, die geringe Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit und Mobilität aufweisen. Die Pflegebedürftigkeit muss jedoch bereits festgestellt worden sein. Im Pflegegrad 1 stehen dem Betroffenen zwar weniger Leistungen zu als in höheren Pflegegraden, dennoch können einige Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Definition von Pflegegrad 1: Pflegegrad 1 wird Menschen zuerkannt, bei denen zwar eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, aber die Beeinträchtigungen in den Bereichen der Selbstständigkeit und der Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung als geringfügig einzustufen sind. Die Einstufung in diesen Pflegegrad basiert auf einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen entsprechenden anderen Gutachterdienst.

Personen mit Pflegegrad 1 sind meist noch in der Lage, grundlegende alltägliche Tätigkeiten selbst zu erledigen, wie beispielsweise die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme, die Mobilität innerhalb der Wohnung oder das An- und Auskleiden. Dennoch können sie in einzelnen Bereichen Unterstützung benötigen, sei es aufgrund von körperlichen Einschränkungen, geistigen Beeinträchtigungen oder psychischen Erkrankungen.

Abgrenzung zu Pflegegraden 2 bis 5: Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den MDK oder einen anderen Gutachterdienst anhand eines Punktesystems. Pflegegrad 1 ist der niedrigste Grad, während Pflegegrad 5 die höchste Einstufung darstellt. Die Höhe des Pflegegrades richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem damit verbundenen Bedarf an Unterstützung. In höheren Pflegegraden sind die Beeinträchtigungen und der Hilfebedarf deutlich ausgeprägter.

Welche Leistungen bekommt man bei Pflegegrad 1?

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 erhalten folgende Leistungen aus der Pflegekasse:

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Mit dem Entlastungsbeitrag bei Pflegegrad 1 haben Betroffene die Möglichkeit, verschiedene Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wie beispielsweise:

    • Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige, die geistig und körperlich aktivierende Aktivitäten bietet,
    • Bezahlung eines Alltagsbegleiters für Gespräche oder Spaziergänge,
    • Bezahlung einer Einkaufshilfe oder
    • Engagieren von Haushaltshilfen, die bei der Wohnungsreinigung oder anstrengenden Aufgaben helfen.
  • Hausnotruf: einmalig 10,49 Euro für die Installation sowie monatlich 25,50 Euro für den Betrieb
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro einmalig für jede Gesamtmaßnahme* der Barrierereduzierung in der Häuslichkeit wie z. B. Installation eines Treppenlifts oder Badumbau
  • Wohngruppenförderung: einmalig 2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro Senioren-WG) sowie monatlich 214 Euro Organisationszuschuss.

Steht mir ein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 zu?

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Hierbei spielt es keine Rolle ob die Pflege von pflegenden Angehörigen, oder durch einen ambulanten Dienst erfolgt. Bei Pflegegrad1 geht man davon aus, dass die zu pflegende Person üblicherweise ihr Leben noch ziemlich selbständig führen können, brauchen somit in der Regel kaum Unterstützung von Verwandten oder qualifizierten Pflegepersonal.

Wird die Tages oder Nachtpflege bei Pflegegrad 1 finanziert?

Versicherte, die den Pflegegrad 1 innehaben und die Dienste der Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen wollen, müssen dies größtenteils selbst finanzieren. Sie haben nur die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro dafür zu verwenden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Unterstützung für die teilstationäre Pflege.

Steht mir eine Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1 zu?

Die Verhinderungspflege kann ers ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werde

Überleitungspflege nach Krankenhausaufenthalt bei Pflegegrad 1

Personen mit Pflegegrad 1 haben lediglich die Möglichkeit, die Kosten für die Kurzzeitpflege aus der Pflegeversicherung über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstattet zu bekommen. Das zur Verfügung stehende Budget von 125 Euro reicht jedoch nur für etwas mehr als einen Tag stationäre Kurzzeitpflege pro Monat aus. Da ein durchschnittlicher Kurzzeitpflegetag derzeit zwischen 80 und 120 Euro kostet, bleibt eine Versorgungslücke für diese Personen bestehen.

Um diese Situation zu verbessern, hat der Gesetzgeber erkannt, dass es gerade für diejenigen, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, jedoch noch nicht rehafähig sind und kein soziales Umfeld zur häuslichen Pflege haben, eine Regelungs- bzw. Versorgungslücke gibt. Daher gibt es seit dem 01.01.2016 im Rahmen des sogenannten Krankenhausstrukturgesetzes einen Anspruch gegenüber der Krankenversicherung nach § 37 Abs. 1a und 39c SGB V auf sogenannte Überleitungspflege – eine erweiterte Haushaltshilfe – sowie konkret auf Kurzzeitpflege. Die Regelungen sind analog zu den Bestimmungen der Pflegeversicherung und ermöglichen eine Finanzierung von maximal 4 Wochen bzw. 1.774 Euro pro Kalenderjahr für diese Leistungen.

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung zu

Der Beratungseinsatz ist kostenlos und findet direkt bei Ihnen zu Hause statt. Für den Pflegegrad 1 ist die Pflegeberatung freiwillig und kann alle sechs Monate in Anspruch genommen werden.

Tipp: Pflegekurse für Angehörige bei Pflegegrad 1

Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, die für Versicherte mit Pflegegrad 1 sorgen, haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse (vgl. § 45 SGB XI).

Während dieser Pflegekurse werden sie zusätzlich darin unterrichtet, wie sie körperliche und seelische Belastungen in der Pflege vermeiden können, welche möglicherweise die Pflege beeinträchtigen könnten. Nach Abschluss der Pflegekurse sollen pflegende Angehörige über das erforderliche Wissen verfügen, um die Pflegerolle entweder eigenständig oder teilweise ausüben zu können.

Es ist wichtig zu betonen, dass Pflegegrad 1 trotz der Leistungen in der Regel nicht ausreicht, um den vollen Umfang der Pflegekosten zu decken. Je nach individueller Situation kann es sinnvoll sein, zusätzliche finanzielle Mittel aus anderen Quellen zu beantragen, wie beispielsweise Sozialhilfe oder ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten sich hierzu bei den zuständigen Pflegekassen oder Beratungsstellen informieren.

Pflegegrad statt Pflegestufe: Veränderungen seit 2017

Dank des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) haben vor allem ältere Menschen, die nur wenige Krankheitssymptome oder leichte Demenz haben und weitgehend selbstständig sind, von der bisher umfassendsten Pflegereform profitiert. Bis Dezember 2016 erhielten sie keine Pflegestufe und somit auch keine Unterstützung von der Pflegeversicherung.

Seit 2017 haben sie nun die Möglichkeit, den Pflegegrad 1 zu erhalten, was ihnen erstmals Zugang zu Leistungen und finanziellen Zuschüssen für die häusliche Pflege ermöglicht. Dabei sind sie kaum auf fremde Hilfe angewiesen und können dennoch von den Vorteilen dieser Gesetzesänderung profitieren.

Wie lege ich Widerspruch gegen Pflegegrad 1 ein?

Der Widerspruch kann ebenso wie der Pflegegrad-Antrag formlos geschehen, sollte aber schriftlich formuliert werden. Senden Sie das Schreiben Ihres Pflegegrad-Widerspruchs innerhalb von vier Wochen an die zuständige Stelle per Einschreiben mit Rückschein, machen Sie davor eine Kopie für Ihre Unterlagen.

 

Leistungsübersicht

Leistung

Betrag

Entlastungsbetrag verwendbar für:

Bis zu 125 Euro monatlich

Tagespflege

Kein Anspruch

Pflegesachleistungen für: 
  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen 
  • Hilfen zur Haushaltsführung 
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen 

Kurzzeitpflege

Kein Anspruch

Zuschuss zur vollstationären Pflege

125 Euro monatlich

Wohngruppenzuschlag

214 Euro monatlich

Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen

Bis zu 2.500 Euro pro Person, bis zu 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe. Einmaliger Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung.

Verbrauchspflegehilfsmittel

Bis zu 40 Euro monatlich.

Technische Pflegehilfsmittel

Keine Begrenzung (Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Sie beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.)

Wohnumfeldverbesserung

Bis zu 4.000 Euro

Bis zu 16.000 Euro bei mehreren Pflegebedürftigen pro Haushalt

Beratungseinsatz

1x pro Halbjahr möglich

Pflegeberatung

kostenlos

 

Quelle:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de

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