Scheinselbstständige & Schwarzarbeit in der Pflege

Urteil vom Amtsgericht vom 10.11.2008 (Az. 1115 OWi 298 Js 43552/07)

Im Falle einer Scheinselbständigkeit gelten selbständige Pflege/Betreuungskräfte aus Osteuropa als Arbeitnehmer und werden dadurch illegal beschäftigt. Somit liegt Schwarzarbeit vor, die mit erheblichen Bußgeldern und schlimmstenfalls mit einem Strafverfahren geahndet wird. Darüber hinaus sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der Pflege/Betreuungskräfte vom Pflegebedürftigen / Auftraggeber als Arbeitgeber nachträglich zu entrichten.
Sollten sie eine Kraft in dieser Beschäftigungsform bereits beschäftigt haben, sollten Sie umgehend die scheinselbständige Kraft legalisieren oder das Verhältnis sofort beenden.

Sie haben bereits seit dem 01.05.2011 die Möglichkeit, Ihre jetzige osteuropäische Pflege/Betreuungskraft als Ihre Angestellte mit Arbeitsvertrag anzumelden. Allerdings sind Sie dann Arbeitgeber und müssen die deutschen gesetzlichen Leistungen, wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch usw. einhalten. Zu den Lohnzahlungen erfolgen die Sozialabgaben für den Arbeitgeber, sowie ein Zuschlag wegen Geldwertem Vorteil, da Ihre Angestellte mietfrei wohnen wird.

Eine weitere Möglichkeit hätten Sie indem Sie die osteuropäische Pflegehilfe von einem ausländischen Arbeitgeber als Angestellte zu Ihnen entsenden zu lassen.
Hierzu können Sie uns beauftragen.

Bildquelle: © AdobeStock_56379425

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