Der Entlastungsbetrag als Lückenfüller

Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II – PSGII gekürzelt – ergaben sich für pflegebedürftige Personen seit Beginn des Jahres 2017 einige gravierende Änderungen. Die Umbenennung der bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ in „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ mag eine begriffliche Klärung darstellen, gehört aber zu den weniger tiefgreifenden Änderungen.
Gab es bis Ende 2016 noch die sogenannten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die 104 bzw. 204 Euro – für Menschen, deren Alltagsbewältigung stark eingeschränkt ist – betrugen, wird nun ein Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung gestellt.
Der Entlastungsbetrag bietet sich für die Finanzierung einer Reihe von anfallenden Kosten an. Dazu gehören beispielsweise die Fahrtkosten von und zu einer Pflegeeinrichtung.

Der Begriff „Hotelkosten“
Hotelkosten gehören ebenfalls zu den finanziellen Belastungen, die durch den Entlastungsbetrag gedeckt werden können. Allerdings ist der Begriff ein wenig erklärungsbedürftig. Bei Unterbringung in einem Pflegeheim fallen zwei unterschiedliche Kostenarten an. Da sind zum einen die Pflegekosten. Diese werden von der Pflegekasse übernommen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag.
Daneben fallen aber auch sogenannte Hotelkosten an. Darunter fällt der finanzielle Aufwand für die Miete des Zimmers und die Verpflegung – kurz: Kost und Logis. Dies sind Kosten, die von der Pflegekasse nicht übernommen werden und von dem Heimbewohner selbst zu zahlen sind. Der Entlastungsbetrag bietet hier die im Namen schon genannte Entlastung. Allerdings muss auch darauf hingewiesen werden, dass es sich um 125 Euro handelt. Falls die anderweitig verbraucht werden, bleibt für die Hotelkosten nichts übrig.

Kostenübernahme bei Kurzzeitpflege
Das oben Gesagte trifft auch auf den Bereich der Kurzzeitpflege zu. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, soweit diese eine gesetzlich festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Die entsprechenden Summen sind abhängig von der Pflegestufe. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass in den meisten Fällen die Kostenübernahme nicht ausreicht. Hier kann der Entlastungsbetrag zum Schließen dieser Finanzlücke verwendet werden. Die Rechnung des Pflegeheimes muss an die zuständige Krankenkasse geschickt werden, erfahrungsgemäß geschieht die Kostenübernahme dann ohne weitere Komplikationen.

Bildquelle: © AdobeStock_4671353

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