BGH: Entsendungsbescheinigung legalisiert Beschäftigung von EU-Arbeitskräften

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union macht es möglich, in deutschen Haushalten Pflegekräfte aus Polen zu beschäftigen. Durch Somedi.eu werden Pflegekräfte, die bei Pflegeagenturen mit Geschäftssitz in Polen fest angestellt sind, an deutsche Pflegebedürftige vermittelt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24.10.2004 (BGH I StR 44/06) ausführte, schließt das Vorliegen der vom Entsendungsland ausgestellten Entsendebescheinigung eine Strafbarkeit der Leistungsempfänger aus.
Das in der Entscheidung noch erwähnte E101-Formular wird seit 2010 durch das „A1-Formular“ ersetzt. Grundlage für das Ausstellen dieser Entsendungsformulare ist EU-Recht. Aktuell gilt die Verordnung (EU) 883/2004. Ausgestellt wird die Erklärung durch die polnische Sozialkasse.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von der Sozialkasse eines EU-Mitgliedsstaates wie Polen ausgestellte Bescheinigung über Sozialabgabenpflichtigkeit ohne weitere Prüfung der Umstände im Einzelfall immer Bestand hat. Entschieden wurde über einen Fall aus der Bauwirtschaft, in dem der Arbeitnehmer gar keinen Kontakt zum Entsendeunternehmen gehabt hatte.

Fachlich geschulte Mitarbeiter prüfen die Voraussetzungen

Wer eine Pflegekraft über Somedi.eu beschäftigt, darf sich nicht nur sicher sein, dass die benötigte Entsendebescheinigung auf dem Formular A1 vorliegt. Aufgrund der ständigen, engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit ist auch gesichert, dass die polnischen Arbeitnehmerinnen tatsächlich für die entsprechenden polnischen Firmen tätig werden.
Es besteht deshalb keine Verpflichtung, in Deutschland Sozialleistungen abzuführen. Die Sozialleistungen für die aus Polen entsandten Pflegekräfte werden direkt nach Polen übermittelt. Ihre Höhe richtet sich nach der polnischen Gesetzeslage. Die spezialisierten Fachkräfte von Somedi kümmern sich bereits seit vielen Jahren erfolgreich um die ordnungsgemäße, legale Abwicklung von Arbeitsverhältnissen mit Pflegekräften, die bei polnischen Firmen angestellt sind. Die geltenden Fristbegrenzungen werden eingehalten, so dass keine der Pflegekräfte länger als ein halbes Jahr außerhalb von Polen tätig wird.

 

Bildquelle: supreme-court - clipartkey.com

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